Für den Urfahraner Frühjahrsmarkt 2025. Die Veranstalterin ist: Die Landeshauptstadt Linz im weiteren Vvv genannt.
Marktfläche: Urfahraner Marktgelände, im weiteren Marktgelände genannt.
Diese Haus- und Platzordnung (nachfolgend „Hausordnung“) ist eine Benutzungsordnung. Sie gilt für den Urfahraner Frühjahrsmarkt 2025 am Urfahranermarktgelände, veranstaltet durch die Landeshauptstadt Linz. Die Hausordnung wird an allen Eingängen gut sichtbar angeschlagen.
Diese Hausordnung gilt während der Geltungsdauer gemäß Ziffer 9 für das gesamte im Zusammenhang mit dem Markt benutzte Gelände. Als Marktgelände gilt das im Anhang zur Linzer Marktordnung 2025 verordnete Gelände.
3.1 Nach dem Ende des Marktes haben alle Besucher das Marktgelände schnellstmöglich zu verlassen.
3.2 Das Fahren und Parken mit und von Fahrzeugen des Marktgeländes oder im Umfeld um das Marktgelände ist nur mit einer besonderen Ermächtigung der Vvv gestattet. Hierbei darf eine Geschwindigkeit von 4km/h nicht überschritten werden.
4.1 Der eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsums oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist mit Zustimmung der durchsuchten Personen berechtigt, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen.
4.2 Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, werden vom Sicherheits- und Ordnungsdienst zurückgewiesen und am Betreten des Marktgeländes gehindert.
5.1 Alle Personen, die das Marktgelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
5.2 Alle Personen, die das Marktgelände betreten, haben den Anordnungen des Vvvs, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr, und des Rettungsdienstes sowie Anweisungen mittels Durchsagen Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt oder gegen andere Regeln der Hausordnung verstößt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei vom Marktgelände verwiesen werden.
5.3 Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher*innen verpflichtet, auf Anweisung des Vvvs, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei andere Bereiche als jene, in denen sich der Besucher gerade aufhält, einzunehmen.
5.4 Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse sind in den auf dem Marktgelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen.
6.1 Sofern nicht ausdrücklich durch Vvv genehmigt, ist es untersagt, folgende Gegenstände auf das Marktgelände zu bringen oder einen der folgenden Gegenstände mitzuführen. Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Hausordnung dem zuständigen Sicherheitsverantwortlichen. Werden Personen mit verbotenen Gegenständen am Marktgelände angetroffen, ist der Vvv, der Sicherheitsdienst, die Aufsichtsperson, das Ordnungspersonal berechtigt, die betreffenden Personen der der Marktfläche zu verweisen
(a) Waffen jeder Art;
(b) Sachen und Gegenstände die als Waffen, Hieb-, Stoß-, Stichwaffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können – insbesondere sperrige Utensilien;
(c) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände;
(d) Rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial;
(e) Fahnen- oder Transparentstangen jeder Art.;
(f) Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende oder sonst gefährliche Substanzen, oder Gefäße mit Substanzen, welche die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündlich sind – Ausnahme: handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
(g) mechanisch betriebene Lärminstrumente wie z.B. Megaphone, Gasdruckfanfaren;
(h) Laser-Pointer;
(i) Fahrräder, Skateboards, Snakeboards, Inline-Skates, Scooter, Kickboards, Segways und ähnliche Gefährte;
(j) Andere Objekte, welche die Sicherheit und / oder das Ansehen des Marktes beeinträchtigen könnten.
6.2 Sofern nicht ausdrücklich durch Vvv genehmigt, ist es allen Personen, die das Marktgelände betreten, untersagt:
(a) Mit Gegenständen aller Art zu werfen, oder Flüssigkeit aller Art zu verschütten, insbesondere wenn dies in Richtung anderer Personen erfolgt;
(b) Feuer zu entfachen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
(c) Politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, rechtsradikale oder Parolen und Embleme zu äußern oder zu verbreiten;
(d) Sich in einer Art und Weise zu benehmen, die andere als provokativ, bedrohlich, diskriminierend oder beleidigend interpretieren könnten;
(e) Eine bedrohliche Situation für das Leben oder die Sicherheit von einem selbst oder von anderen herbeizuführen, oder eine andere Person in irgendeiner Weise zu gefährden;
(f) Personenschaden oder Sachschaden zu verursachen;
(g) Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Sessel, Bänke, Tische, Mauern, Umzäunung, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Podeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer oder Ähnliches zu besteigen oder zu übersteigen;
(i) Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Marktgelände durch das Wegwerfen von Gegenständen – Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw. zu verunreinigen;
Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung des Verhaltens als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Haus- oder Platzordnung dem Sicherheitsdienst/ den Aufsichtspersonen/ dem Ordnungspersonal und den Organen der Stadt Linz sowie den Organen der Landespolizeidirektion Linz.
6.3 Jede Zuwiderhandlung im Sinne dieser Haus- und Platzordnung wird wie folgt geahndet:
(a) Der*Die Besucher*in wird des Marktgeländes verwiesen;
(b) Vvv erteilt dem*der Besucher*in für die Dauer des Marktes ein Platzverbot;
(c) Die Rechte des Inhabers des Hausrechts – insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – bleiben unberührt.
Hunde sollten nach Möglichkeit nicht auf das Marktgelände mitgenommen werden. Falls sie dennoch mitgeführt werden, gilt gemäß § 8 Z. 4.5 der Linzer Marktordnung sowie § 9 des oö. Hundehaltergesetzes eine verpflichtende Leinen- und Maulkorbpflicht.
Jede*r Besucher*in erklärt sich mit Betreten des Marktgeländes, mit dieser Haus– und Platzordnung ausdrücklich einverstanden. Das Marktgelände umfasst den im Geltungsbereich beschriebenen Bereich. Etwaige Widersprüche müssen rechtzeitig und schriftlich der Geschäftsleitung der Vvv zugehen. Diesem Schriftformerfordernis ist durch einfachen postalischen Briefwechsel genüge getan. Die Kommunikation via E-Mail oder Fax erfüllt das Schriftformerfordernis nicht, solange sich der Empfänger nicht ausdrücklich auf die gleiche Art und Weise damit einverstanden erklärt. Die Haus– und Platzordnung gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für die Dauer der eigentlichen Veranstaltung/Markt, vom Einlassbeginn, bis zum Ende des Marktes, wenn der letzte Besucher das Marktgelände verlassen hat. Nach dem Markt haben sämtliche Besucher das Marktgelände unverzüglich, aber geordnet zu verlassen.
Magistrat der Landeshauptstadt Linz
Geschäftsbereich Gebäudemanagement und Tiefbau
Abteilung Marktmanagement und Tourismus
Hauptstraße 1-5
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